Theorem 4.2.2. Wir betrachten eine Funktion sowie einen Punkt . Dann gilt
Im Falle der Integrierbarkeit gilt zudem
(4.9) |
Beweis. Wir betrachten die Implikation . Aus (4.5) folgt, dass und . Wir betrachten Zerlegungen mit . Es sei . Dann ist eine Zerlegung von und eine Zerlegung von , wobei
gilt. Ebenso zerfällt ein Satz von Stützstellen für in zwei Sätze und von Stützstellen für und , und
Aufgrund der Integrierbarkeitseigenschaften gilt
und der Grenzübergang in (4.10) liefert (4.9).
Zum Beweis der Implikation betrachten wir eine Zerlegung von . Für ein gewisses gilt und wir setzen entsprechend
sowie
Dies sind Zerlegungen für bzw. für . Dann gilt
mit
Wegen und findet man nach Satz 4.1.10 ein , so dass
Zudem ist dann auf beschränkt, d.h. für alle und damit
Zusammenfassend gilt wegen und für auch
Damit folgt nach Satz 4.1.10 . Die Formel (4.9) ergibt sich aus dem ersten Teil des Beweises. □
An dieser Stelle erweist es sich als nützlich für Funktionen , , die Bezeichnung
(4.11) |
einzuführen. Mit dieser Konvention ist das Riemann-Integral ein gerichtetes Integral: Sein Wert hängt von der Integrationsrichtung ab. Für beliebige Punkte , gilt dann wegen (4.9) und (4.11) sofort
(4.12) |
unabhängig von der relativen Lage der drei Punkte zueinander.