Wir betrachten eine Funktion , die Menge ist offen in und . Betrachtet man den Differenzenquotienten für die reelle Ableitung, so sieht man wegen , dass
Nach Aufgabe 2.10.11 ist damit in Punkt genau dann reell differenzierbar, wenn sowohl der Realteil als auch der Imaginärteil von in reell differenzierbar sind, und es gilt
Ist in komplex differenzierbar, so sind nach Satz 3.1.2 und damit auch sowie in reell differenzierbar. Umgekehrt ist die Existenz der reellen Abbleitungen von und im Allgemeinen nicht hinreichend für die Existenz der komplexen Ableitung von in (siehe Beispiel 3.1.7).
Die komplexe Differenzierbarkeit von in impliziert nicht die Existenz komplexer Ableitungen von sowie in . Tatschlich, sowohl als auch sind reellwertige Funktionen und damit nach Satz 3.1.9 nur dann komplex differenzierbar, wenn diese Ableitungen verschwinden. Schon am Beispiel erkennt man, dass dies im Allgemeinen nicht der Fall ist. Damit lässt sich die komplexe Differenzierbarkeit von nicht in eine komplexe Differenzierbarkeit des Real- und des Imaginärteiles aufspalten, es ist dies eine Eigenschaft der komplexwertigen Funktion als Einheit von Real- und Imaginärteil.
Damit sind im Rahmen der Differentialrechnung in einer Variablen im wesentlichen die folgenden zwei Fälle zu diskutieren
Der Fall ist nach Satz 3.1.9 trivial; für Funktionen betrachtet man die Ableitungen der Real- und Imaginärteile der Vektorkomponenten individuell.