Definition 1.8.8. Für , , mit gelte
(1.35) |
Zunächst ist die Korrektheit der Definition, d.h. die Unabhängigkeit von der konkreten Wahl der darstellenden Fundamentalfolgen zu zeigen: Es seien mit und . Es gelte (1.35). Wegen ist . Aus der Äquivalenz der entsprechenden Repräsentanten folgt die Existenz von Zahlen und mit
Damit gilt
für alle . Wegen und ist damit die Definition 1.8.8 ebenfalls erfüllt.
Die Relationen und sowie können wie üblich ausgehend von definiert werden.
Beweis. Wir betrachten zwei Fundamentalfolgen und und führen folgende Fallunterscheidung durch:
Fall 1: . Dann ist und damit .
Fall 2:
Gleichzeitig sind , , d.h. für (mit aus (1.36)) gibt es eine natürliche Zahl , so dass
(1.37) |
Wähle nun in (1.36) und setze mit aus dem letzten Term in (1.36). Wegen und (1.37) sowie (1.18) gilt damit entweder
Da sowohl als auch gilt, so ist wegen und entweder oder wahr. □
Problem 1.8.11. Beweisen Sie Satz 1.8.10!