Für eine in differenzierbare Funktion ist deren Ableitung ebenfalls eine Funktion . Wir stellen uns nun die Frage, ob man Aussagen über die Eigenschaften von treffen kann, ohne weitere Voraussetzungen (ausser der Differenzierbarkeit) an zu stellen.
Theorem 3.14.1. Die Funktion sei in differenzierbar. Angenommen es gibt zwei Punkte mit , so dass und . Dann existiert ein Punkt mit der Eigenschaft .
Für stetige Ableitungen ist diese Aussage eine sofortige Konsequenz des Satzes von Bolzano und Cauchy. Wir setzen an dieser Stelle die Stetigkeit von aber nicht voraus und diese folgt auch nicht aus den Voraussetzungen des Satzes. Es bedarf also einer Modifikation des Beweises des Satzes 2.12.20.
Beweis. Aus der Differenzierbarkeit von in folgt die Stetigkeit von in und damit auch die Stetigkeit von auf . Nach dem Satz von Weierstrass existiert damit ein mit . Gilt dabei , so folgt nach dem Satz von Fermat . Angenommen es gelte oder . Wir untersuchen zunächst den ersten dieser beiden Fälle. Dann folgt
und damit für Letzteres impliziert wegen der Differenzierbarkeit von im Punkt , dass
was der Voraussetzung des Satzes widerspricht. Auf gleichem Wege führt zum Widerspruch. □
Letztere Aussage impliziert durch Anwendung auf sofort folgende Modifikation von Korollar 2.12.24, welche als Satz von Darboux bekannt ist:
Theorem 3.14.2. Die Funktion sei in differenzierbar. Angenommen es gibt zwei Punkte mit , so dass . Dann existiert für jedes mit ein Punkt , so dass .
Corollary 3.14.3. Die Funktion sei in differenzierbar. Dann besitzt deren Ableitung keine Unstetigkeiten der ersten Art (Sprungstellen).
Beweis. Angenommen, für einen Punkt existieren die Grenzwerte und , sind aber nicht gleich. O.B.d.A. sei (anderenfalls betrachten wir die Funktion anstatt von ). Wir wählen
und finden nach der Definition einseitiger Grenzwerte ein , so dass
Wählt man nun , sowie , so erhält man aber für ein gewisses . Dies steht im Widerspruch zu Satz 3.14.2. □