Setze
. Die Funktionen
,
und
sind beliebig oft stetig differenzierbar.
Sei
Die Ableitung von
berechnet sich zu
Für den Fall, daß
und
, vereinfachen sich die Gleichungen (I) und (II) zu
Falls
, so ist wegen (IV) zunächst
, und wegen (V) ist
. Gleichung (II) kann nun noch mit
erfüllt werden. Wir erhalten die kritischen Punkte
,
mit
, und
, mit
.
Falls
, so ist wegen (IV)
, und wegen (V) ist
. Gleichung (I) kann nun noch mit
erfüllt werden. Wir erhalten die kritischen Punkte
und
,
bei welchen
ist.
Es ist
Untersuchen wir nun unsere kritischen Punkte auf lokale Extrema vermittels der relativen Hessematrix. Halten wir zunächst fest, daß
sich für
und
beliebig
Im folgenden fassen wir Vorzeichen zusammen, falls sich dies anbietet.
Im kritischen Punkt
ist
Da die relative Hessematrix infolgedessen positiv definit ist, liegt für beide Wahlen des Vorzeichens ein lokales Minimum unter Nebenbedingung
vor.
Im kritischen Punkt
ist
Im kritischen Punkt
ist
Die Menge
ist wegen der Gestalt von
beschränkt, wegen der Stetigkeit von
abgeschlossen, und also insgesamt kompakt.
Da ferner
stetig ist, nimmt
ein globales Maximum und ein globales Minimum auf
an. Unbeschadet unserer nur hinreichenden Bedingung
mit der relativen Hessematrix müssen beide unter den sechs regulären kritischen Punkten auftauchen, da
auf ganz
den Rang
hat.
Durch Vergleichen der Funktionswerte bei den kritischen Punkten
Da die globale Minimalstelle auch als lokale Minimalstelle, und die globale Maximalstelle auch als lokale Maximalstelle erkannt wurde, jeweils
unter Nebenbedingung
, ist auch kein Widerspruch eingetreten.
Abschließend bemerken wir, daß wir ohne relative Hessematrix, nur unter Betrachtung der Funktionswerte bei den kritischen Punkten,
den Punkt
nicht als lokale Maximalstelle unter Nebenbedingung
hätten erkennen können.
Diese Argumentationsnot verschärft sich noch in Fällen, in denen
nicht kompakt ist, man also nicht allein durch Betrachten
der Werte an den kritischen Punkten die globalen Extrema erkennen kann.